LG FREIBURG
Az.: 14 O 68/11
Urteil vom 25.07.2011
Im dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2011 und nach dem Sach- und Streitstand vom 20.06.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.772,00 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw Volvo C 70 T 5 mit der Fahrgestellnummer ….
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 beschriebenen Pkw in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.03.2011.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Gegenstand der Klage ist die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.
Die Beklagte betreibt in Südbaden drei Autohäuser. Sie vertritt daneben die … Gruppe, die in dem genannten Bereich ihrerseits an neun Standorten vertreten ist und die zusammen mit der Beklagten unter der Internetadresse „…“ eine eigene Gebrauchtwagenbörse unterhält (Anlage K 2).
Der in Berlin wohnhafte Kläger, bei dem es sich unstreitig um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt, fand unter dem Portal „www.mobile.de“ das Angebot der Beklag¬ten bezüglich eines im Juli 2000 erstmals zugelassenen Gebrauchtwagens der Marke Volvo C 70 T 5 Cabrio, der einen Kilometerstand von 116.900 aufwies.
Am 03.02.2011 informierte er sich telefonisch bei der Beklagten über dieses Fahrzeug. Sein Gesprächspartner war der Zeu[…]