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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gläubigerbenachteiligung – Sicherung durch Grundschuld und Abtretung der Lebensversicherung

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BGH
Az: IX ZR 126/03
Urteil vom 23.11.2006

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14. Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999 über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der „vorstehend versprochenen Zahlungen“ unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren 1/2-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa 92.000 DM werden Tilgun[…]


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