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Eigentümerbeschluss – Ungültigkeit

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BayObLG
Az: 2Z BR 233/03
Beschluss vom: 08.04.2004

Gründe:

I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage mit mehr als 200 Wohnungen in acht Häusern, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller unterhält auf dem Flachdach eines dieser Häuser eine Amateur-Funkantenne, deren Errichtung ihm durch Eigentümerbeschluss vom 1.12.1983 gestattet wurde. Der damalige Verwalter schloss zudem mit dem Antragsteller unter dem 26.5./5.6.1984 einen schriftlichen Antennenvertrag, der in § 3 Abs. 2 folgende Regelung enthält:

Sofern die äußeren, maximalen optischen Abmessungen (Drehkreis + Höhe) der Anlage nicht verändert werden, kann der Antenneninhaber ohne Rücksprache bei der Gemeinschaft, wohl aber bei der Hausverwaltung, die Antennenanlage technisch modifizieren.

Die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung enthält in § 4 Nr. 5 folgende Regelung:

Das Anbringen von Außenantennen ist untersagt. Das Anbringen von Reklameeinrichtungen, Schildern, Verkaufsautomaten u.ä. ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwalters und nur in der vom Verwalter zu bestimmenden Art und Form zulässig. …

Der Antragsteller möchte auf dem Flachdach neben seiner Funkantenne eine Satellitenempfangsanlage zu Zwecken des Amateurfunks aufstellen. Ein entsprechender Antrag auf Genehmigung wurde auf der Eigentümerversammlung am 9.4.2003 unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) „Sonstiges“ erörtert und bei nur sieben Enthaltungen abgelehnt.

Der Antragsteller hat daraufhin beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, ihm zu gestatten, eine Satellitenempfangsanlage auf dem Flachdach auf eigene Kosten und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzubringen oder anbringen zu lassen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.7.2003 beide Anträge abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 10.11.2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegner haben gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf 3.000 EURO durch das Landgericht Beschwerde eingelegt.

II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist teilweise begründet, die Geschäftswertbeschwerde der Antragsgegner unbegründet.

1. Das Landgericht hat, weitgehend unter Be[…]


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