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Gewährleistungsrechte – Allgemeine Einführung:

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Verfasser: RA Dr. Christian Kotz

Kurz nach dem Kauf einer Sache weist diese auf einmal Mängel auf. Dies ist ärgerlich, man ist als Käufer jedoch nicht ohne Rechte gegenüber dem Verkäufer. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über Ihre Rechte:

1. Wann bestehen Mängelgewährleistungsrechte: Mängelgewährleistungsrechte bestehen, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich primär nach der getroffenen Vereinbarung. Wenn die Sache den getroffenen Vereinbarungen entspricht, etwa wenn der Käufer auf einen Defekt hingewiesen wurde, aber die Sache trotzdem als vereinbarungsgemäß akzeptiert, liegt kein Mangel vor (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). In diesem Zusammenhang sind auch ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften von Bedeutung. Der Verkäufer versichert dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstands (z.B. Unfallfreiheit bei einem Fahrzeug).

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen worden, so ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

Beispiel: Wenn eine Bäckerei einen gebrauchten Ofen kauft, so wird das Vorhandensein von Gebrauchsspuren im Regelfall keinen Mangel darstellen, die Funktionsuntüchtigkeit hingegen schon.

Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer schon vorhanden bzw. in der Sache angelegt sein (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Gewährleistungsfrist: Beim Kauf gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Beim Kauf eines Bauwerkes bzw. von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und deren Mangelhaftigkeit verursacht hat (z.B. Baugrundstoffe) gilt eine Frist von 5 Jahren.

3. Gewährleistungsarten: Das Gesetz sieht als Gewährleistungsarten Nacherfüllung (umfasst Nachlieferung, Ersatzlieferung, Umtausch oder Reparatur), Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z.B. Finanzierungskosten, Reise- und Übernachtungskosten, etc.) vor (vgl. § 437 BGB). Ist der Mangel durch Nachlie[…]


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