Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 17 U 223/07
Urteil vom 03.06.2008
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.09.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268.114 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2007 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 269.419,31 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
I.
Die klagende Bank begehrt von der beklagten Stadt den Ersatz eines Refinanzierungsschadens wegen Nichteinhaltung darlehensvertraglicher Verpflichtungen.
Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 02./04.09.1996 (Anlage K 1) gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) der Städtischen Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft mbH L. (künftig: GmbH) ein Darlehen über 5 Mio. DM bei einer jährlichen Verzinsung von 6,72 % und einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren, für das sich die Beklagte verbürgte. Am 04.09.1996 erteilte die GmbH der Klägerin eine „Interimsquittung“ (Anlage K 5), in der sie den Erhalt des Darlehensbetrages bestätigte. Auf dieser Quittung befindet sich folgender vom Geschäftsführer der GmbH und vom Oberbürgermeister der Beklagten unterschriebener Text:
„Wir haben zustimmend Kenntnis genommen und bestätigen, dass die vorstehend unterzeichnenden Personen für die Städt. Wohnungs- und Grundstücksgesellschaft mbH L. vertretungsberechtigt sind. Ferner verpflichten wir uns für den Fall, dass die v.g. Gesellschaft das Darlehen während des Zinsbindungszeitraumes zur Rückzahlung kündigt, anstelle der Gesellschaft in den mit Ihrem geschlos[…]