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WEG-Gemeinschaft – Schadensersatz bei Hausmeisterkosten

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Kammergericht Berlin
Az: 24 W 43/09
Beschluss vom 28.01.2010

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines aufgrund einer Verletzung des Verwaltervertrags in ihrem Verwaltungsvermögen entstandenen Schadens aktivlegitimiert.
2. Ein der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.
24 W 43/09
I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 2.Januar 2008 – 71 II 73/06 WEG – zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die zweite und dritte Instanz nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.991,43 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Widerantrag gegen den Antragsteller auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.991,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.Dezember 2006) weiter. Das Amtsgericht hat dem aus eigenem Recht gestellten Antrag stattgegeben. Auf die Erstbeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den zweitinstanzlich zusätzlich hilfsweise auf ihr abgetretene Ansprüche der Wohnungseigentümer gestützten Antrag zurückgewiesen.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche errechnet die Antragsgegnerin aus der Differenz zwischen den in dem Zeitraum vom 1.Juli 1999 bis 31.Dezember 2006 von ihr zunächst an den Antragsteller aufgrund des von ihm mit sich selbst abgeschlossenen Hausmeister- und Hausreinigungsvertrags gezahlten monatlichen Vergütungen für die Hausreinigung (305,73 € bis 30.September 2000, 436,76 € ab 1.Oktober 2000 bis 30.September 2002) und ab 1.Oktober 2002 aufgrund des von ihm mit dem Unternehmen seiner Ehefrau, der W. GmbH (i.F. W. GmbH) abgeschlossenen Hausmeister- und Hausreinigungsvertrags an diese gezahlten monatlichen Vergütunge[…]


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