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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bürgschaft: Sittenwidrigkeit und Mithaftung des Lebenspartners

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 98/01
URTEIL vom 15.01.2002

Leitsatz:
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gelten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.

In dem Rechtsstreit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 13. Juni 2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.129,19 € (= 100.000 DM) nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 8. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1998 und 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
Mit vier Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom 25. November 1993, 27. Januar und 28. April 1994 gewährte die Klägerin der A. GmbH Kredite in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM. Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von je 25% waren die Beklagte, deren früherer Ehemann sowie W. und F. R., Geschäftsführer der frühere Ehemann der Beklagten und W. R.
Die 1947 geborene Beklagte verbürgte sich in einer Urkunde vom 7. Dezember 1993 bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 DM für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH. Sie übte in diesem Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aus, sondern war Hausfrau, betreute ihren 1985 geborenen Sohn und erhielt von ihrem Ehemann ein monatliches „Hausgeld“ in Höhe von 2.000 DM. Inzwischen ist sie geschieden und bezieht als kaufmännische Angestellte ein monatliches Bruttoeinkommen in H[…]


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