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Kaufpreiszahlung auf veraltetes Rechnungskonto – Schadensersatzanspruch des Käufers

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AG Bremen – Az.: 9 C 250/18 – Urteil vom 21.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.632,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 8. März 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Kostennote der Rechtsanwälte … in Höhe von EUR 413,64 freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger fordert Kaufpreisrückerstattung.

Der Kläger ist niedergelassener Arzt in Potsdam. Die Beklagte verkauft u.a. Tresore im Internet.

Am 27.04.2016 bestellte der Kläger bei der Beklagten einen Wertschutzschrank für seine Praxis. Mit der Auftragsbestätigung Nr. 55781 vom 27.04.2018 (Bl. 9, 10 d.A.) wies die Beklagte darauf hin, dass die Bezahlung innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen habe. Der Kläger erhielt den Wertschutzschrank am 20.07.2016 nebst der auf den 18.07.2016 datierten Rechnung Nr. 410877 vom 18.07.2016 über 3.751,48 Euro (Bl. 11, 12 d.A.).

Der Kläger überwies diesen Betrag am 20.07.2016 für die Beklagte als Zahlungsempfänger auf das im Brieffuß der Rechnung angegebenen Konto der C…bank DE… (Bl. 13 d.A.).

Nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnte die Beklagte den Kläger zur Zahlung an und teilte ihm mit, dass das Konto bei der C…bank Bremen nicht mehr existiere, eine Zahlung habe auf das in der Rechnung angegebene Konto bei der S… Bremen zu erfolgen. Der Kläger leistete den Zahlungsbetrag sodann ein weiteres Mal auf das Konto der Beklagten bei der Sparkasse.

Wie eine nachträgliche Bankrecherche ergab, wurde das Konto bei der C…bank zum Zeitpunkt der ersten Anweisung zugunsten des minderjährigen D… geführt (Bl. 14 d.A.). Dieser kehrte die erhaltene Gutschrift trotz entsprechender Aufforderung des Klägers vom 16.09.2016 (Bl. 15 d.A.) an diesen nicht aus. Auch die Eltern des Minderjährigen, K… und V…, leisteten auf das Ersuchen des Klägers vom 27.09.2016 (Bl. 16 d.A.) keine Rückzahlung.

In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2018 erfolglos zur Rückzahlung des überzahlten Betrages auf.

Der Kläger behauptet, er sei zum Zeitpunkt der ersten Anweisung davon ausgegangen, dass der Rechnungsbetrag alternativ auch auf das angegebene Zweitkonto bei der C…bank angewiesen werden dürfe.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.632,48 nebst Zinsen in […]


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