OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 86/17 – Urteil vom 10.04.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 2 O 59/15- unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.701,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.749,35 EUR seit dem 24.01.2015, im Übrigen seit dem 25.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Eigentümer eines Krankentransportwagens Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.12.2014 gegen 14:30 Uhr auf der R.straße in Kranenburg-Nütterden ereignet hat.
Der Zeuge H. befuhr in Begleitung des Zeugen L. als Beifahrer mit einem Krankentransportwagen des Klägers die R.straße in Fahrtrichtung Kranenburg, um in der R.straße 5 eine Patientin abzuholen.
Hinter dem Fahrzeug des Klägers fuhr die Beklagte zu 2. mit ihrem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw S. F. und der Zeugin H. als Beifahrerin.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in dem Bereich 70 km/h. Dort ist ein Überholverbot angeordnet.
Als der Zeuge H. nach links in die Einfahrt des Hauses Nr. 7 fahren wollte, kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der rechte Frontbereich des S. gegen die linke Fahrzeugseite des Krankentransportwagens stieß.
Die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger mietete noch am gleichen Tag ein vergleichbares, klassenkleineres Ersatzfahrzeug (ohne KTW-Innenausstattung) an, mit dem er insgesamt 450 Fahrten durchführte.
Der Reparaturauftrag wurde nach Maßgabe des Gutachtens der D. vom 08.12.2014 (GA 10 ff.) durchgeführt. Die Dauer der Reparatur war im Gutachten mit 16 Arbeitstagen – bzw. aufgrund der bevorstehenden Feiertage 4 – 5 Wochen – kalkulier[…]