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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung eines Altversicherungsvertrages zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres

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LG Berlin – Az.: 23 S 46/12 – Beschluss vom 31.10.2012

1.

Der Kläger und Berufungskläger wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Vor einer Entscheidung erhält der Kläger indes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Gründe
Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr hat das Amtsgericht die auf Fortbestand des Versicherungsvertrages gerichtete Klage mit Recht abgewiesen. Die von dem Kläger vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Kündigungserklärung des Klägers vom 20. Februar 2010 (Anlage B1, Bl. 32 d.A.: „Kündigung des Vertrages da Prämie viel zu hoch berechnet“) die streitgegenständliche Erweiterte Haushaltversicherung mit Ablauf des 04. Dezember 2010 beendet hat.

a) Die Auslegung der Kündigungserklärung ergibt, dass der Kläger eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt begehrte. Denn vom maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont der Beklagten als Erklärungsempfängerin konnte und musste die vorgenannte Kündigungserklärung gerade wegen der ausdrücklich erfolgten Bezugnahme auf eine viel zu hohe Prämie zwingend als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verstanden werden, damit so früh als möglich eine Befreiung des Klägers von der von ihm als zu hoch empfundenen Prämienbelastung eintritt.

Daran ändert auch die im Versicherungsschein enthaltene Regelung zur Vertragsdauer (Anlage K2, Bl. 7 d.A.: „Diese Erweiterte Haushaltversicherung (…) endet am 04.12.2012, mittags 12 Uhr und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.“) nichts. Denn diese ursprünglich vereinbarte Bindungsfrist hat der Kläger in seiner Kündigungserklärung in keiner Weise anklingen lassen, so dass sie bei der Auslegung der Erklärung nicht berücksichtigt werden kann. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger[…]


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