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Verkehrsunfall – Linksabbieger – Haftungsverteilung

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 24/07
Urteil vom 11.10.2007

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 11. Januar 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 154/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 433,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an den Beklagten zu 1. 4.928,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben hinsichtlich der Gerichtskosten der Kläger 13 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 55 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 5 % und der Beklagte zu 1. 27 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst zu 68 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 5 % und der Beklagte zu 1. zu 27 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten haben diese selbst zu 67 % und der Beklagte zu 1. zu 33 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat dieser selbst zu 32 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 55 % und der Kläger zu 13 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben diese selbst zu 27 % und der Kläger zu 73 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 20 % und der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe im Rahmen[…]


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