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Abmahnende Musikunternehmen müssen den Nachweis dafür erbringen, dass der Internetanschlussinhaber für das illegale Filesharing verantwortlich ist. Dies beinhaltet den Nachweis, dass die von dem Telekommunikationsunternehmen mitgeteilte IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges dem Anschluss der Internetanschlussinhaber zugeordnet gewesen ist. Kann dieser Nachweis vom Abmahner nicht erbracht werden, stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber dem Internetanschlussinhaber zu (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az: 17 O 39/ 11).[…]