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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Reparaturkostenerstattung Fachwerkstatt

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AG Hamburg-Altona
Az.: 316 C 404/10
Urteil vom 05.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Zahlung weiteren Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall.
Bei dem Unfall, der sich am 03.09.2010 gegen 22.28 Uhr an der Ecke Baron-Voght-Straße / Elbchaussee ereignete, war der klägerische Pkw, Typ Mercedes, Amtliches Kennzeichen … beschädigt worden. Es ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für den Schaden in vollem Umfang einzustehen hat.
Der Kläger ließ über den Schaden an seinem Fahrzeug am 7.9.2010 ein Sachverständigengutachten (Anlage K1, Bl. 8ff d.A.) erstellen, das die Reparaturkosten mit € 11.348,91 (netto) bezifferte. Der Sachverständige legte dabei die Löhne markengebundener Fachwerkstätten zugrunde.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.09.2010 (Anlage B4, Bl. 84 d.A.) rechnete der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst auf Totalschadenbasis ab und forderte einen Wiederbeschaffungsaufwand von € 5.740,00. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nach. Anschließend reparierte der Kläger sein Fahrzeug in Eigenregie und führte es am 22.09.2010 dem Gutachter vor, der mit einer Reparaturbestätigung vom gleichen Tage (Anlage K2, Bl. 48ff d.A.) die fachgerechte Reparatur bescheinigte. Darin war die reine Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen angegeben.
Mit Schreiben vom 28.09.2010 verlangte der Kläger gegenüber der Beklagten nunmehr die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Auf die Reparaturkosten zahlte die Beklagte € 8.604,13 und wies den Kläger im Übrigen auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten hin. Dazu berief sie sich auf den Inhalt eines Gutachtens vom 27.20.2010 (Anlage B1, Bl. 74ff d.A.), in welchem unter Zugrundelegung der Preise der Firma … … OHG der vorgenannte Betrag  ermittelt wurde.


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