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Verkehrsunfall mit Auslandsberührung – Grüne-Karte-Fall Prüfungsfrist für Versicherer

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 6220/19 – Urteil vom 18.02.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.454,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.768,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem von der Klägerin geltend gemachten Randnummer2

Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin war am 10.07.2019 Eigentümerin des Fahrzeugs Mercedes-Benz Viano (amtliches Kennzeichen …). Durch das Unfallereignis vom 10.07.2019 sind der Klägerin Sachverständigenkosten in Höhe von 883,60 € netto sowie pauschale Auslagen von 25,00 € entstanden.

Der Beklagte hat hinsichtlich Haftpflichtschadensfällen in Deutschland, die durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug verursacht wurden, die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen. Der Klägervertreter hat die inländische Schadensregulierungsbeauftragte des Beklagten, die …, mit Schreiben vom 18.07.2019 unter Fristsetzung bis 01.08.2019 aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit weiterem Schreiben des Klägervertreters vom 29.07.2019 wurde der nunmehr klageweise geltend gemachte Betrag in Höhe von 8.768,60 € unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 19.08.2019 im Einzelnen beziffert. Zahlungen seitens des Beklagten erfolgten in der Folge nicht.

Die Klägerin behauptet, ihr vor bezeichnetes Fahrzeug habe sich am 10.07.2019 ordnungsgemäß abgestellt in der Ladespur vor der Laderampe 21 auf dem Gelände der Spedition … … in … befunden. Der Führer des Lkw mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … und dem Auflieger mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … habe sodann beabsichtigt, rückwärts an die daneben befindliche Rampe 22 zu fahren, wobei er mit dem linken Heck gegen die linke hintere Seite des klägerischen Fahrzeugs gestoßen sei. Die Klägerin macht in Bezug auf ihren Fahrzeugschaden im Rahmen einer Abrechnung auf Totalschadenbasis einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.750,00 € geltend, basierend auf einem[…]


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