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Nach den neusten Urteilen des Bundessozialgerichts müssen regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlte Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Provisionszahlungen werden bei der Berechnung des Elterngeldes nur dann nicht berücksichtigt, wenn sie nicht in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 26.03.2014, Az.: B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R). Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden hingegen weiterhin bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/elterngeld-provisionen-sind-bei-der-elterngeldberechnung-zu-beruecksichtigen_2307/