ArbG Brandenburg – Az.: 2 BV 11/04 und 7 Ta 1544/14 und 7 Ta 1373/18 – Beschluss vom 01.06.2017
Gegenüber der Beteiligten zu 2) wird wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 des Vergleiches vom 14.07.1994 entsprechend dem Beschluss vom 02.11.1994 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro verhängt.
Die darüber hinausgehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am 14.07.1994 im Verfahren 2 BV 11/94 einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
„Die Beteiligte zu 2) verpflichtet sich, die einseitige Anordnung oder Entgegennahme von Mehrarbeit sowie von Abweichung von der mit dem Beteiligten zu 1) vereinbarten täglichen Arbeitszeit zu unterlassen und zu unterbinden und stattdessen die Zustimmung des Beteiligten zu 1) vor der Durchführung der jeweiligen Maßnahme nach der Betriebsvereinbarung vom 18.09.1992 einzuholen, es sei denn, es liegt eine unvorhersehbare Situation vor, die die vorherige Zustimmung nicht ermöglicht. Für diesen Fall verpflichtet sich die Beteiligte zu 2), unverzüglich nachträglich den Beteiligten zu 1) unter Angaben der betreffenden Namen, der Stunden, des Zeitraumes und der Begründung der Maßnahme zu informieren. Falls die Zustimmung nicht 7 Tage vor der Maßnahme eingeholt werden kann, aber vor Durchführung der Maßnahme eingeholt werden kann, ist die Erteilung der Zustimmung zuvor unverzüglich zu beantragen.“
Mit Beschluss vom 19.10.1994 wurde entsprechend den im Vergleich vom 14.07.1994 festgehaltenen Verpflichtungen jeweils ein Zwangsgeld angedroht.
Der Zwangsgeldandrohungsbeschluss wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Brandenburg am 06.01.1995 bestandskräftig.
In der Vergangenheit wurden bereits diverse Anträge des Betriebsrates auf Festsetzung des Zwangsgeldes zurückgewiesen.
Mit Anträgen vom 02.10.2015, 31.03.2016 und 06.06.2016 beantragte der Beteiligte zu 1) erneut die Verhängung des angedrohten Zwangsgeldes wegen diverser Verstöße der Beteiligten zu 2) gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 14.07.1994.
So habe die Beteiligte zu 2) am 31.07.2015 die Arbeitszeitverlagerung für 6 Arbeitnehmer für den 10.08.2015 für die Durchführung einer Großreparatur beantragt. Trotz dem der Beteiligte zu 1) dieser Maßnahme nicht zustimmte, habe die Beteiligte zu 2) die Arbeitszeitverlagerung durchgeführt.
Am 20.08.2015 hatte der Arbeitnehmer G. planmäßig frei. Am 19.08.2015 meldete sich der Mitarbeiter F. arbeitsunfähig. Da zu diesem Zeitpunkt der strukturmäßige Schichtleiter frei hatte[…]