Landgericht Münster
Az.: 2 O 268/06
Urteil vom 30.06.2008
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 201.237,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner den Gebührenanspruch der Rechtsanwälte ………….. in Höhe des Betrages von 2.266,64 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der für ein behindertengerechtes Wohnen erforderlichen und angemessenen Mehrkosten als Folge eines von dem Beklagten zu 1) zu vertretenden Verkehrsunfall.
Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig, die Beklagten haben sich im Vergleich vor dem Landgericht N in dem Verfahren 2 O ###/## als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin die insoweit entstandenen Kosten zu zahlen.
Im November 1997 wurde die damals 2-jährige Klägerin in einem von dem Beklagten zu 1) mit seinen Pkw, haftpflichtversichert bei dem Beklagten zu 2), verursachten Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt unter anderem eine Querschnittslähmung (ab der Brust abwärts), die Beine sind von einer starken Spastik erfasst, es trat eine Hirnatrophie ein, die zu einer starken Anfallgefährdung der Klägerin führt, auch erlitt sie einen Nervenabriss am oberen Halswirbel mit der Folge der Lähmung des linken Armes einschließlich der linken Schulter. Die Klägerin ist auf einen Rollstuhl und die ständige Hilfe und Pflege Dritter angewiesen. Vor dem Unfall lebte die damals 4-köpfige Familie (die Mutter und damals 4-jährige Schwester der Klägerin kamen bei dem Unfallereignis ums Leben) in einem Mietshaus mit ca. 110 qm Wohnfläche und hatte ein Nettoeinkommen von ca. 4.500,00 DM monatlich zur Verfügung. Die Mutter befand sich noch in der Elternzeit und war geringfügig beschäftigt, man plante längerfristig einen Hauskauf mit Vergrößerung.