Klägerin beantragt Berufung gegen Urteil in Kündigungsschutzverfahren
Eine Mitarbeiterin hat Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. August 2021 eingelegt, in dem die Klage gegen eine außerordentliche und vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung abgewiesen wurde. Die Klägerin war seit März 2019 als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Im November 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich ordentlich. Hintergrund war eine von der Klägerin erstattete Strafanzeige gegen die Beklagte wegen angeblicher Überwachung. Das Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt. Das Arbeitsgericht sah in der Anzeige einen Verstoß gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht und wies die Klage ab.
Die Klägerin wirft dem Arbeitsgericht Rechtsfehler vor und argumentiert, dass sie lediglich ihr grundrechtlich festgeschriebenes Freiheitsrecht ausgeübt habe. Zudem habe sie mehrfach versucht, eine innerbetriebliche Klärung herbeizuführen. Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst wurde und auch nicht ordentlich zum 30. Januar 2021 aufgelöst wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bietet hilfsweise eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung an. Die Klägerin hat dieser Auflösung zugestimmt, fordert jedoch eine höhere Abfindung.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 349/21 – Urteil vom 11.05.2022
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. August 2021 – 1 Ca 1749/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die 1988 geborene Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 09. Januar 2019 (Bl. 5 – 11 d. A.) seit dem 01. März 2019 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer.
Die Klägerin äußerte gegenüber Mitarbeitern der Beklagten wiederholt, erstmals im März 2020, die Befürchtung, man wolle ihr kündigen, u.a. anlässlich der Einstellung einer Mitarbeiterin für den Vertriebsinnendienst (Frau K. vom 15. April bis 05. August 2020) und eines Controllers (Herr S. seit 01. Mai 2020). Darüber hinaus äußerte die Klägerin meh[…]