Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht – Sturz auf Gehweg wegen Höhendifferenzen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 1 U 153/01
Verkündet am 10.02.2003
Vorinstanz: Landgericht Limburg a. d. Lahn – Az.: 1 O121/01

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainaufgrund der mündlchen Verhandlung vom 16. Januar 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.08.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Unfalles vom 5.10.2000 zu. Der Sturz, den die Klägerin an diesem Tage auf dem Gehweg in Höhe des Hauses Schulweg 1 in Wetzlar/Dutenhofen erlitt, beruht nicht auf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Beklagte (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB).
Allerdings wurde der Sturz der Klägerin dadurch verursacht, dass sie wegen der Kante stolperte, die sich auf dem Gehweg wegen der Höhendifferenz zwischen dem dort vorhandenen Asphaltbelag am Übergang zu dem im weiteren Verlauf vorhandenen Plattenbelag gebildet hatte. Jedoch konnte die von dem Höhenunterschied ausgehende Gefahr für die Benutzung des Gehweges eine Rechtspflicht der Beklagten zu ihrer Beseitigung nicht begründen.
Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem Zweck, dem die Verkehrseinrichtung dient. Der Pflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straße herbeizuführen und zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH Vers.Recht 1979,1055; Palandt/Thomas, 61. Aufl., BGB § 823 Rn. 125). Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Auch der Fußgänger muss bei Benutzung des Gehwegs mit gewissen U[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv