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Verkehrsunfall – Totalschaden und 130% Regelung

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 67/91
Urteil vom 15.10.1991

Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein fast 8 Jahre alter Mercedes-Benz 380 SEL, erheblich beschädigt. Der von der Beklagten hinzugezogene Gutachter bezifferte die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur auf 30.193,53 DM, den Wiederbeschaffungswert auf 21.000 DM und den Restwert auf 4.000 DM. Der Kläger ließ das Fahrzeug für insgesamt 42.322,88 DM reparieren. Davon entfielen 34.038,44 DM auf die Beseitigung des Unfallschadens; der Restbetrag von 8.284,44 DM betraf andere Reparaturen. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert (17.000 DM) und später noch einmal 30 % aus diesem Betrag (5.100 DM), insgesamt also 22.100 DM.

Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.200 DM. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm 130 % des nicht um den Restwert gekürzten Wiederbeschaffungswertes von 21.000 DM, d.h. 27.300 DM, zu zahlen. Diese Verpflichtung der Beklagten ergebe sich auch daraus, daß ihr Sachbearbeiter vor der Reparatur zugesagt habe, die Beklagte werde ihm die Reparaturkosten bis zu der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenze erstatten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1991, 322 veröffentlicht ist, meint, dem Kläger stehe gemäß § 251 Abs. 1 BGB lediglich eine Geldentschädigung zu, deren Höhe nach dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs zu bemessen sei und die jedenfalls nicht über dem Betrag liege, den die Beklagte bereits gezahlt habe. Die vom Kläger aufgewendeten Reparaturkosten von 34.038,44 DM seien nicht im Sinne von § 249 Satz 2 BGB erforderlich gewesen, da sie um 62 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 21.000 DM gelegen hätten und schon der vom Gutachter vor der Reparatur geschätzte Betrag von 30.193,53 DM diesen Wert um rund 44 % überschritten habe. Bei solcher Sachlage lasse ein wirtschaftlich denkender Eigen[…]


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