Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 U 171/09 – Urteil vom 17.12.2010
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens nach einer von der Beklagten durchgeführten Inspektion geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Alfa Romeo, erstzugelassen am 18. März 2003. Bei diesem Fahrzeug ist nach den – auch der Beklagten bekannten – Herstellerangaben eine Überprüfung des Zahnriemens nach 60.000 km und ein Austausch nach spätestens 120.000 km bzw. nach 5 Jahren vorzunehmen.
Am 21. Dezember 2007 bei einem km-Stand von 58.393 beauftragte der Ehemann der Klägerin in deren Namen bei der Beklagten in N. eine sog. B.-Inspektion. Dabei wurden Leuchtmittel ausgetauscht, ebenso Kältemittel, Scheibenwischer, Luftfilter, Ölfilter sowie eine Scheibe und es wurden die Reifen gewechselt. In dem Inspektionsbogen wurde unter dem Stichwort „Steuerriemenwechsel fällig“ das Feld „nein“ angekreuzt.
Am 6. Juli 2008 erlitt das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Es wurde ein gerissener Zahnriemen festgestellt. Für einen Austauschmotor nebst Riemenspanner, Riemen und Spanner wandte die Klägerin 6.120,84 € auf.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe sie auf den erforderlichen baldigen Austausch des Zahnriemens hinweisen müssen. Sie hätte diesen dann austauschen lassen. Der Motorschaden wäre dann nicht eingetreten.
Die Beklagte hat einen Fehler in Abrede gestellt. Gemäß ihrem Slogan „nur das, was muss“ werde nur das gemacht, was gemacht werden müsse . Das Auswechseln des Zahnriemens sei nicht fällig gewesen, ebenso wenig eine Überprüfung, die auch nicht beauftragt worden sei. Ohnedies handele es sich bei ihrer Inspektion nicht um eine Herstellerinspektio[…]