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Winterstreupflicht – unwirksame Übertragung und Änderung der Sorgfaltspflichten

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 137/11 – Urteil vom 28.02.2012

1. Auf die Berufung des Beklagten vom 28.10.2011 wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12.10.2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.726,70 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden aus einem Unfall vom 06.02.2010 vor dem Haus W. 14 in B..

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat den Klaganträgen bis auf die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden stattgegeben.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit den nachfolgend kurz gefassten Begründungen:

1. Die Beweiswürdigung sei in sich widersprüchlich, weil sämtliche vernommenen Zeugen als glaubwürdig bezeichnet worden seien, aber lediglich den Aussagen geglaubt worden sei, die die Behauptungen der Klägerin zum verkehrspflichtwidrigen Zustand der streitgegenständlichen Unfallstelle vor dem Haus des Beklagten bestätigt hätten. Die Behauptungen der Klägerin zur Unfallstelle seien aber schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie im Rahmen der telefonischen Schadenmeldung als Unfallort den W. 14 bis 16 angegeben und im Zeugenfragebogen vom 01.03.2010 die dort ganz konkret gestellte Frage nach dem Unfallort (Passierte es in Höhe einer Garage mit hellem Verblender? Blatt 12 der Ermittlungsakte) nicht beantwortet habe. Die Beschaffenheit des Gehweges am Unfallort sei von der Klägerin und ihrem Freund, dem Zeugen L., unterschiedlich beschrieben worden. Nach den Angaben der Klägerin soll sich auf dem Bürgersteig „blankes Eis“ befunden haben mit höchstens ein paar Krümelchen Schnee. Dem gegenüber habe der Zeuge L. erklärt, dass auf dem Bürgersteig teilweise verharschter Schnee gelegen habe. Es sei Eisglätte unter teilweise noch vorhandenem verharschtem Schnee vorhanden gewesen.


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