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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrede hinsichtlich der Vereinbarung einer Teilinklusivmiete

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 216/12 – Urteil vom 12.12.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbst Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Miete und Nebenkostennachzahlungsansprüche für die Zeit vom 1.5.2010 bis Februar 2012 gegenüber dem Beklagten geltend.

Der Beklagte schloss am 7./10. Mai 1979 einen Hamburger Mietvertrag für Wohnraum über die 2-Zimmer-Wohnung Nr. 222/1052 im 3. OG des Hauses … in … mit „… Nachlass“ ab. In § 4 des Mietvertrages heißt es:

1. Die Miete beträgt monatlich 495,– DM zzgl. folgender Betriebskosten: – Vorauszahlung –

a) Wasserverbrauch und Sielbenutzungsgebühr DM 0,35/qm 19,60 DM

b) Grundsteuer 6,00  DM

c) Müllabfuhrgebühr 4,00  DM

d) Schornsteinfegergebühr -,–  DM

e) Feuerkasse, Sach- und Haftpflichtversicherung -,–  DM

f) Treppenhausreinigung u.-licht: DM 0,45/qm 25,20 DM

g) Gemeinschaftsantenne 6,00  DM

h) Kosten des Fahrstuhls DM 0,40/qm 22,40 DM

i) Gartenpflege -,–  DM

j) Hausbeleuchtung -,–  DM

k) Hauswartkosten -,–  DM

l) Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlage DM 1,30/qm (§ 40) 72,80 DM

2. Soweit die genannten Beträge zur Deckung dieser Betriebskosten nicht ausreichen oder andere Betriebskosten im Sinne des § 27 II. BV, in dessen jeweils geltender Fassung, sowie öffentliche Abgaben seit der letzten Vereinbarung der Miete sich erhöhen oder neu eingeführt werden, ist der Vermieter berechtigt, gemäß § 4 Abs. 2, 3 MHG, den Mehrbetrag anteilig auf den Mieter umzulegen, oder bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten die Vorauszahlungen zu erhöhen bzw. neu zu erheben.

§ 40 lautet – maschinenschriftlich -:

Die Vorauszahlung für Kosten der Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlage von zur Zeit DM 1,30 per qm monatlich gemäß § 4 I dieses Mietvertrages basiert auf dem derzeit gültigen Lieferpreis des Heizwerkbetreibers, Bei einer Änderung des Lieferpreises kann eine Anpassung dieses Betrages im gleichen Verhältnis verlangt werden.

In § 41 Ziffer 1. heißt es:

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch inhaltlich nicht berührt. Die ungültige Bestimmung soll durch die Bestimmung[…]


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