Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 U 155/05
Urteil vom 16.03.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 16 O 60/04
Leitsatz:
Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkasko-Versicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles „Brand“ durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist demnach von dem Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes, auszugehen.
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler; die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Entschädigung in Höhe von 4.905 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kraftfahrtversicherungsvertrag nicht zu.
I.
Der Umfang der Versicherung richtet sich in diesem Fall nach § 12 Abs. 1 I. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Denn unstreitig hat der Kläger für das streitbefangene Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, die auch den Ersatz von Unfallschäden umfasst (vgl. § 12 Abs. 1 II. f) AKB), sondern nur eine Teilkaskoversicherung. In dieser sind u. a. nur die Schäden versichert, die durch Brand oder Explosion entstanden sind. Damit ist – erst – der Brand das Ereignis, dessen Eintritt notwendige Bedingung der Leistungspflicht des Versicherers ist. Erst dadurch also tritt der Versicherungsfall ein. Schäden, die bereits vorher am Fahrzeug entstanden waren, gehören dagegen nicht […]