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Persönlichkeitsrechtsverletzung – Gerichtszuständigkeit deutscher Gerichte

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BGH
Az: VI ZR 111/10
Urteil vom 29.03.2011

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand
Der im Inland wohnhafte Kläger verlangt von der Beklagten, die in den Vereinigten Staaten lebt, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Äußerungen, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.
Die Parteien, die aus Russland stammen und dort gemeinsam zur Schule gegangen sind, trafen sich am 29. Juni 2006 anlässlich eines Klassentreffens in der Wohnung des Klägers in Moskau. Die Beklagte verfasste nach ihrer Rückkehr in die USA einen Bericht „Sieben Tage in Moskau – Der dritte Tag“ und stellte diesen von dort aus in das Internet. Sie äußerte sich darin auch über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des Klägers. Der Artikel ist auf der in russischer Sprache und kyrillischer Schrift verfassten Internetseite www………com, die von einer Firma in Deutschland betrieben wird, veröffentlicht.
Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der allein in Betracht kommenden Zuweisungsregel des § 32 ZPO für nicht gegeben. Eine besondere Beziehung der Sache zum Inland, die es rechtfertigen würde, von dem Grundsatz abzuweichen, dass ein Beklagter vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu verklagen sei, die Beklagte also in den USA, bestehe nicht. Allein die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im Inland reiche hierfür nicht aus. Ließe man die bloße Abrufbarkeit allein genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit, die den zustän[…]


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