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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abnahme von Werkverträgen – Konsequenzen

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Ist ein Werk erstellt bzw. die Werkleistung erfüllt, muss die Leistung des Unternehmers (z.B. des Handwerkers) durch den Besteller (z.B. den Bauherrn) abgenommen werden (§ 640 BGB), wenn der Unternehmer den Besteller hierzu auffordert. Dabei bietet der Unternehmer seine vertraglich geschuldete Leistung dem Besteller an. Zu diesem Zeitpunkt sollte das Werk bzw. die Leistung vom Besteller dahingehend überprüft werden, ob sie  tatsächlich mangelfrei und vertragsgerecht erfüllt ist. Die Abnahme stellt einen wichtigen Schritt bei der Erfüllung eines Werkvertrages dar und setzt eine Reihe von Auswirkungen in Gang. Abnahme bedeutet, dass die Herstellungs- bzw. Erfüllungsphase des Unternehmers beendet ist. Damit wird die Vergütung des Unternehmers fällig. Mit der Abnahme gilt das Werk als vertragsgemäß hergestellt, wenn sich der Besteller keine Rechte vorbehält. Bei nun auftretenden Mängeln kann der Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen. Gleichzeitig beginnt die Verjährungsfrist und die Beweislast kehrt sich um. Beweislastumkehr bedeutet, dass bei Auftreten eines Mangels während der Verjährungsfrist es Aufgabe des Bestellers ist, zu beweisen, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Außerdem übernimmt der Besteller mit der Abnahme das Risiko und die Gefahr für das Werk. Bis zur Abnahme ist dagegen der Unternehmer in der Regel dazu verpflichtet, die Gefahr für Beschädigungen und Diebstähle zu tragen. Wird das Werk während der Erfüllungsphase beschädigt oder gestohlen, muss der Unternehmer auf seine Kosten das Werk ersetzen bzw. die Beschädigungen beseitigen.
Wirkungen der Werkabnahme:
1.  Der Werklohn wird fällig und ist zu verzinsen.
2. Die Gefahr der Verschlechterung geht auf den Besteller über.
3. Der Besteller verliert seine Ansprüche hinsichtlich der Mängel, die er bei der Abnahme kennt, sich diesbezüglich aber keine Rechte vorbehält.
4. Die Beweislast geht auf den Besteller über (Beweislastumkehr).[…]


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