Abschleppkosten wegen Parken auf dem Radweg: Leipzig sagt „Zahlen, bitte!“
Ein in Leipzig abgestelltes Fahrzeug wird zum Stein des Anstoßes, wenn das örtliche Verwaltungsgericht in einer jüngsten Entscheidung feststellt, dass der Fahrzeughalter für die Kosten des Abschleppens aufkommen muss. Die Autoabstellpraxis des Klägers, der es für richtig hielt, sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Radweg zu parken, zog die Aufmerksamkeit der örtlichen Vollzugsbeamten auf sich. Die Beamten, bemerkt durch die strittige Parksituation und durch die daraus resultierende Behinderung der Radfahrer, veranlassten das Abschleppen des Fahrzeugs. Die Abschleppkosten von insgesamt 305,60 Euro wurden dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt, was ihn zur Erhebung der Klage bewegte.
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Der Abschleppvorgang: „Parken auf dem Radweg“
An einem späten Montagabend im Jahr 2019 stellten die städtischen Vollzugsbeamten fest, dass der Pkw des Klägers auf einem Radweg abgestellt war, der durch Verkehrszeichen 237 und ein Fahrrad-Piktogramm gekennzeichnet war. Sie fotografierten den Tatbestand und veranlassten eine Abschleppmaßnahme, nachdem der Fahrzeughalter nicht erreichbar war.
Der Beginn eines bürokratischen Schlagabtausches
Nach dem Abschleppvorgang forderte die Stadt den Fahrzeughalter auf, die Abschleppkosten zu übernehmen. In einem Brief vom 8. Januar 2020 bat sie um eine Stellungnahme bis zum 22. Januar. Der Rechtsanwalt des Klägers verlangte daraufhin Einsicht in die Verwaltungsakten, was die Stadt ablehnte und stattdessen die Einsichtnahme in ihren Räumen anbot. Dieser Standpunkt führte zu weiteren Diskussionen, aber die Akten wurden im Verwaltungsverfahren nicht eingesehen.
Die Kostenpflicht: Wer muss die Rechnung bezahlen?
Mit Bescheid vom 25. Februar 2020 forderte die Stadt den Kläger auf, die Abschleppkosten von 305,60 Euro zu zahlen, die sich aus den Abschleppkosten, einer Verwaltungsgebühr und den Portokosten zusammensetzten. Die Stadt begründete dies mit der Verkehrsordnung, die das Parken auf einem Radweg verbietet. Darüber hinaus argumentierte sie, dass das Fahrzeug eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellte und dass es notwendig und unaufschiebbar war, das Fahrzeug zu entfernen. Sie hob auch hervor, dass der Fahrzeughalter gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von Sachsen zur Erstattung der Kosten verpflichtet war.
Die endgültige E[…]