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Betrieb Tanklastzug beim Befüllen eines Heizöltanks – Sorgfaltsanforderungen an Befüller

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LG Bonn – Az.: 7 O 165/18 – Urteil vom 01.08.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 23/17 hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche aufgrund des Umstandes, dass aus dem Tankwagen der Beklagten zu 2., der bei der Beklagten zu 1. versichert ist, bei einem Tankvorgang durch den Beklagten zu 3., der bei der Beklagten zu 2. zum damaligen Zeitpunkt angestellt gewesen ist, Öl auf das Grundstück des Klägers ausgelaufen ist.

Der Kläger hatte bei der Beklagten zu 2. Heizöl bestellt, welches am 16.06.2017 gegen 10.30 h angeliefert worden ist. Der Öleinfüllstutzen am Haus des Klägers befindet sich seitlich im hinteren Bereich des Hauses. Der Fahrer, der Beklagte zu 3., verlegte den am Fahrzeug befindlichen Tankschlauch über den Rasen bis zum Einfüllstutzen und schloss dort den Schlauch an. Er startete die Pumpe des Tankfahrzeuges und begab sich dann in das Haus des Klägers in den Kellerraum, wo sich der Öltank befand. Nachdem eine Kammer im Tankwagen leer war und damit ca. 4.300 l – nach Angaben der Beklagten bis ca. 4.500 l – getankt waren, ging der Beklagte zu 3. zum LKW, um eine weitere Tankkammer  zu öffnen und begab sich dann zurück in den Keller, wo der Tankvorgang fortgesetzt wurde. Als die Tanks voll waren, teilte der Beklagte zu 3. mit, dass etwa 6.400 Liter verfüllt worden seien. Diese Menge kann jedoch der Tank nicht aufnehmen. Streitig ist zwischen den Parteien, wie oft der Beklagte zu 3. vom Keller zum Tankwagen gegangen ist und ob und in welchem Umfang es während des zweiten Tankvorganges zu Störungen gekommen ist. Es wurde sodann festgestellt, dass sich der Rasenmäher-Roboter des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt in Betrieb gewesen ist, in dem Ölschlauch verfangen hatte. Dieser hat den Heizölschlauch zerschnitten, so dass Öl ausgelaufen ist.

Die Beklagte zu 1. beauftragte sodann den Sachverständigen X und die Firma F mit Sofortmaßnahmen, mit denen das weitere Eindringen des ausgelaufenen Öls in das Erdreich verhindert werden sollte. Mit Schreiben vom 20.07.2017 lehnte die Beklagte zu 1. jede weitere Maßnahme ab und wies die Firma F an, die Arbeiten einzustellen. Mit Schreiben vom 26.07.2017 forderte der Rhein-Sieg-Kreis den Kläger auf, unverzüglich die Fortsetzung des Bodensanierung zu veranlassen. Letztlich beauftragte der Kläger die […]


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