OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 658/00
Verkündet am: 20.04.2001
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach – Az.: 2 O 283/99
Urteil – abgekürzt gemäß § 543 ZPO –
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. März 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
1) Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen angefochtenen Urteil Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
a) Der Klägerin steht kein Anspruch aus der Unfallversicherung gemäß § 1 AUB 88 zu. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Unfall durch eine alkoholbedingte Bewusstseinstörung des Versicherungsnehmers verursacht worden ist, was gemäß § 2 Abs. 1 AUB 88 zu einem Leistungsausschluss führt. Der Unfall ereignete sich am 1.02.1999 gegen 21.05 Uhr. Die Entnahme der Blutprobe an der Leiche erfolgte am 2.02.1999 gegen 0.10 Uhr., d.h. ca. 3 Stunden nach dem Unfall. Die Blutentnahme ergab einen BAK Wert von 1,03 Promille. Da das Trinkzeitende nicht bekannt ist, verbietet sich eine Rückrechung. Selbst unter Berücksichtigung, dass in der ersten zwei Stunden nach Trinkende keine Rückrechnung erfolgen darf, spricht vieles dafür, dass der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt bei einem Rückrechnungswert von 0,1 Promille pro Stunde möglicherweise mehr als 1,1 Promille hatte und damit absolut fahruntüchtig war (Grimm, Unfallversicherung, AUB Kommentar 3. Aufl. 2000, § 2 Rn. 11, 15). Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass lediglich von einer Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille zum Unfallzeitpunkt au[…]