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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtzustandekommen Bauträgervertrag – Vergütungsanspruch für Planungsleistung

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LG Heilbronn – Az.: III 3 O 19/16 – Urteil vom 29.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.241,16 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über etwaige Vergütungsansprüche für erbrachte Planungsleistungen im Zuge von Verhandlungen zum Abschluss eines Werkvertrages.

Im August 2014 traten die Beklagten an die Klägerin, die in O. eine Wohnbaugesellschaft betreibt, mit der Bitte heran, ein Angebot zur Planung und Realisierung eines Einfamilienhauses zu unterbreiten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagten insoweit auch einen eigenen Entwurf zum ersten Besprechungstermin vorlegten, der, neben dem aus einem Hausbaukatalog der Klägerin gewählten Hausentwurf „T. …“, als Grundlage für die weiteren Gespräche dienen sollte. Über weitere Besprechungstermine und Email-Korrespondenz zwischen den Parteien wurden sodann individuelle Wünsche der Beklagten in den konkreten Planentwürfen umgesetzt. Auf Basis dessen erstellte die Klägerin am 11.12.2014 ein erstes Angebot für die beabsichtigte Realisierung des Bauvorhabens. Nachdem die Beklagten hierauf erwidernd neue Änderungswünsche vorbrachten, die sodann klägerseits eingearbeitet wurden, versandte die Klägerin mit Email vom 21.01.2015 ein weiteres Angebot und schließlich mit Email vom 06.02.2015 weitere Vertragsunterlagen nebst Bau- und Leistungsbeschreibung und Planentwürfen zur Unterzeichnung durch die Beklagten. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, ergab eine Kontaktaufnahme mit den Beklagten, dass diese nunmehr von der Beauftragung Abstand nehmen wollten. Mit Planunterlagen datierend auf den 23.02.2015 reichten die Beklagten am 13.04.2015 ihr Baugesuch bei dem zuständigen Landratsamt ein. Die Klägerin stellte sodann mit Datum vom 16.04.2015 gegenüber den Beklagten eine Rechnung über 14.241,16 EUR für erbrachte Planungsleistungen, wobei diese rechnerisch nach den Grundparametern der HOAI ermittelt wurden. Mit weiterem Anwaltschreiben vom 11.08.2015 ließ die Klägerin erneut durch ihren Prozessbevollmächtigten die Zahlung unter Fristsetzung bis zum 24.08.2015 anmahnen. Mit Anwaltschriftsatz vom 20.08.2015 wiesen die Beklagten jedwede Zahlungsansprüche der Klägerin zurück.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten haben von Beginn an gegenüber der Klägerin signalisiert, dass sie mit die[…]


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