Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 7 Sa 524/11
Urteil vom 05.12.2011
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 – AZ. 6 Ca 4/10 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft zur Gestellung medizinischer Mitarbeiter für die als Eigenbetrieb des Landkreises A betriebenen Kreiskliniken in Groß-Umstadt. Sie beschäftigt weit mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.
Der am 18. Juli 1959 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und bewarb sich im Jahr 2009 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Chefarztes zur Leitung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe.
Nach erfolgreichen Vertragsverhandlungen unterzeichneten die Parteien am 22. Oktober 2009 den Dienstvertrag, wegen dL Inhalt auf Bl. 35 – 51 d.A. verwiesen wird. Danach begann das Arbeitsverhältnis am 01. November 2009 mit einer für die ersten beiden Jahre garantierten Jahresvergütung in Höhe von 220.000,00 € brutto. Der Vertragstext wurde am 28. Oktober 2009 in das digitale Vertragsarchiv der Beklagten eingestellt. Die von der Beklagten zu den Akten gereichte Fotokopie weist über den Unterschriften der Vertragspartner das handschriftlich eingesetzte Datum „01.11.2009“ auf (Bl. 51 d.A.).
§ 6 Nr. 8 des Vertrags lautet wie folgt:
„Vorkommnisse von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere auch Untersuchungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, potenzielle Haftungsfälle, auftretende Schwierigkeiten oder Missstände in seiner Abteilung hat der Arzt unverzüglich dem Dienstvorgesetzten – in ärztlichen Angelegenheiten über den Leitenden Arzt der Kreiskliniken, im Übr[…]