LG Bonn, Az.: 30 O 3/15, Urteil vom 04.11.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns.
Mit Schreiben vom 17.06.2014 (Angebot Nr. …, Anlage K 2) und weiterem Schreiben vom 04.07.2014 (Auftragsbestätigung Nr. …, Anlage VK 1, Bl. … GA) bot die Klägerin der Beklagten Tätigkeiten am Bauvorhaben T Hotel, U Str. … – … in L2 an.
Mit Auftrag vom 11.07.2014 (Anlagen K 3 und VK 2, Bl. … f. GA) beauftragte die Beklagte die Klägerin sodann mit der Vornahme von Sägeschnittarbeiten in Stahlbeton sowie Kernbohrungen an dem genannten Bauvorhaben.
Nach Durchführung verschiedener Arbeiten erstellten Mitarbeiter der Klägerin Abnahmeprotokolle vom 11.07.2014 (Anlage K 7) und vom 15.07.2014 (Anlage K 8), welche eine Gegenzeichnung aufweisen.
Unter dem 16.07.2014 stellte die Klägerin der Beklagten schließlich ihre Leistungen mit insgesamt 12.688,51 EUR in Rechnung (Anlage K 1, Bl. … ff. GA). Hierauf zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 6.000,- EUR.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin den noch offenen Restbetrag von 6.688,51 EUR geltend.
Die Klägerin behauptet, dass Gegenstand der Beauftragung das am 17.06.2014 erstellte Angebot der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin habe nicht die gemäß Auftragsbestätigung vom 04.07.2014 aufgeführten Arbeiten, sondern andere Arbeiten vor Ort durchgeführt, deren Durchführung aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort unabdingbar gewesen sei, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln. Mitarbeiter der Beklagten hätten die Mitarbeiter der Klägerin vor Ort hierzu am 11. und 15.07.2014 beauftragt. Zur ordnungsgemäßen Erledigung des von der Beklagten erteilten Auftrags sei die Durchführung weiterer, im Einzelnen von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.03.2015, dort Seite 4 (Bl. … GA), aufgeführter Arbeiten erforderlich gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei während der Durchführung aller von der Klägerin erbrachter Arbeiten nicht erreichbar gewesen, so dass die Mitarbeiter der Beklagten gezwungen gewesen seien, ad hoc vor Ort Entscheidungen zu treffen, um die ihrerseits geschuldeten Leistungen fristgemäß zu erbringen. Damit habe die Beauftragung der durchgeführ[…]