LG Nürnberg-Fürth
Az: 8 O 7327/10
Urteil vom 04.04.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.524,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.09.2010 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17% und die Beklagte 83% zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.478,98 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Fahrzeugversicherung (Vollkasko) in Anspruch.
Der Kläger hält bei der Beklagten seit 12.12.2007 eine Fahrzeugversicherung, in der für das versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX xxx unter anderem eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- Euro vereinbart ist. Dem Versicherungsvertrag liegen AKB zugrunde, nach deren maßgeblichem § 12 (1) II. gilt:
„Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung, … in der Vollversicherung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes unvorhergesehenes Ereignis, … Brems- und reine Bruchschäden sowie Betriebsschäden sind keine Unfallschäden und daher nicht versichert. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder durch Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Zu den Betriebsschäden gehören auch Schäden, die im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeugs vorhersehbar sind, insbesondere auch Schäden, die im Anhängerbetrieb ohne Einwirkung von außen eintreten.“
Am versicherten Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 5.978,98 Euro.
Der Kläger behauptet, am 30.01.2010 mit seinem Fahrzeug veru[…]