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Rotlichtverstoß: Vergleich Passfoto mit Blitzfoto rechtmäßig?

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OLG Stuttgart
Az: 1 Ss 230/02
Beschluss vom 26.08.2002

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen am 26. August 2002 gemäß § 79 Abs. 5 u. 6 OWiG beschlossen:
Auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Im – rechtzeitig angefochtenen – Bußgeldbescheid des Ordnungsamts der Landeshauptstadt Stuttgart vom 27 September 2001 wird dem Betroffenen vorgeworfen, er habe als Lenker eines Pkw, der auf eine in Stuttgart ansässige GmbH & Co zugelassen gewesen sei, am 15. Juni 2001 um 16.19 Uhr in S. an der Kreuzung C. Straße/S. Straße das Rotlicht der dort angebrachten Lichtzeichenanlage nicht befolgt (§§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG). Hierwegen wurde gegen ihn eine Geldbuße von DM 100,00 festgesetzt. Als Beweismittel wurden u.a. ein „Foto“ und ein „Mess-/Frontfoto“ einer Überwachungsanlage aufgeführt. Dem war folgendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen:

Über eine Halteranfrage hatte das Ordnungsamt die Personaldaten des Betroffenen als derjenigen Person, der zur Tatzeit das Fahrzeug überlassen worden war, in Erfahrung gebracht; der Betroffene wurde als solcher mit formularmäßigem Anschreiben vom 02. August 2001 angehört. Nachdem er die Frage, ob der Verstoß zugegeben werde, mit „Nein“ beantwortet hatte, vermerkte die Sachbearbeiterin 27 der Bußgeldbehörde am 24 August 2001 mit einem Stempel „Eschl 222/0, Dialog erfasst“ in der Akte. Eine spätere Nachfrage des Amtsgerichts ergab, dass die Sachbearbeiterin zu diesem Zeitpunkt das Lichtbild mit den Personaldaten des Betroffenen, das beim Passamt (Passregister) der Landeshauptstadt Stuttgart in digitalisierter Form hinterlegt war, dort über ihren mit diesem Register vernetzten PC von ihrem Arbeitsplatz aus abgerufen hatte, um dieses zu den Akten zu nehmen und mit dem Messfoto über den Rotlichtverstoß zu vergleichen. Dieser Umstand wurde bis zur Nachfrage des Amtsgerichts ebenso wenig in den Akten vermerkt wie die Tatsache, dass die Sachbearbeiterin von ihrem Amtsleiter ermächtigt war, Auskunftsersuchen an Pass- bzw. Personalausweisbehörden zu richten und dass sie schriftlich bestätigt hatte, die[…]


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