LG Hamburg – Az.: 318 S 46/17 – Urteil vom 06.06.2018
1. Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 20.03.2017, Az. 640 C 167/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger zu 1) und der Beklagte streiten in der Berufungsinstanz um die Verpflichtung des Beklagten, Strom- und Wasserzähler sowie eine von ihm verlegte Gasleitung zu entfernen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit seinem am 20.03.2017 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Strom- und Wasserzähler hätten. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Die Kläger seien gegenüber dem Beklagten (vertraglich) verpflichtet gewesen, die Beeinträchtigung durch die Zähler zu dulden. Es habe mithin keine Rechtswidrigkeit des beeinträchtigenden Zustandes vorgelegen. Die Duldungspflicht der Kläger sei mit Übertragung des Wohnungseigentums zwar entfallen, dem notariellen Kaufvertrag lasse sich jedoch keine Rückbauverpflichtung entnehmen. Auch bestehe kein Beseitigungsanspruch bzgl. der vom Beklagten verlegten Gasleitung. Die Verlegung der Gasleitung entspreche der in der Teilungserklärung unter § 5 getroffenen Vereinbarung. Bei der Gasleitung handele es sich um eine Versorgungsleitung. Diese sei auch erforderlich. Denn sie diene der Erwärmung des vom Beklagten bewohnten Wohnhauses. Eine Erforderlichkeit liege auch vor, wenn die Heizungsanlage modernisiert bzw. auf den neusten Stand der Technik gebracht werden solle. Da im Zeitpunkt der Teilungserklärung in dem Wohnhaus des Beklagten bereits alle Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt gewesen seien, wäre die Regelung in § 5 der Teilungserklärung ansonsten auch obsolet. Die Kläger hätten nicht substantiiert vorgetragen, welcher Nachteil für sie in der Verlegung der Gasleitung liege. Es sei allgemein bekannt, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von einer Gasleitung ausgehe, sofern sie nach den Regeln der Technik verlegt worden sei. Dass dies nicht der Fall sei, hätten die Kläger nicht vorgetragen.[…]