Kammergericht Berlin
Az: 12 U 26/09
Urteil vom 08.07.2010
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2010 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 – 29 O 160/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.613,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. April 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung von Mietnebenkosten für das Jahr 2006 geltend.
Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17. Dezember 2008 zur Zahlung von 1.873,88 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die abgerechneten Kosten für den Strom der Hausbeleuchtung, die Kosten für den Hauswart und die Hausverwaltung sowie die in Ansatz gebrachten Heizkosten in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 2.062,67 EUR nicht ausreichend dargelegt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht gel[…]