OLG München
Az.: 10 U 2304/11
Urteil vom 21.10.2011
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2011 folgendes Endurteil:
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 06.06.2011 wird das Endurteil des LG München I vom 27.04.2011 (Az. 19 O 1303/10) in Nr. I und III abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.745,21 € sowie 489,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie jeweils Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2010 zu zahlen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 84% und die Beklagte 16%.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.09.2009 gegen 10.40 Uhr auf einem Parkplatz in S., in Höhe von noch 7.555,60 € zzgl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 27.04.2011 (Bl. 74/79 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München I hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.565,21 € zzgl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € und Zinsen zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 04.05.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 06.06.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 95/96 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 04.08.2011 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 101/103 d. A.) begründet.
Die Beklagte beantragt, das Urtei[…]