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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausmangel – Mitnutzung von Nachbarleitungen

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BGH
Az: V ZR 185/10
Urteil vom 08.04.2011

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 11. Mai 1999 kauften die Kläger von dem Beklagten ein Grundstück im Hochschwarzwald. Es liegt im Außenbereich, ist mit einem in den 30er Jahren errichteten Wohnhaus bebaut und nicht an die öffentliche Wasserversorgung angebunden. Bis zum Jahr 1977 wurde darauf eine Tankstelle mit einer Zapfsäule betrieben.
Im Zeitpunkt des Verkaufs erfolgte die Wasserversorgung des Grundstücks über ein Nachbargrundstück, welches ursprünglich ebenfalls dem Beklagten gehört hatte. Bei dessen Veräußerung im Jahr 1980 an einen Landesverband des Jugendherbergswerks hatte sich der Beklagte das Recht einräumen lassen, Wasser und Abwasser über die auf dem Nachbargrundstück befindlichen privaten Leitungen zu beziehen bzw. zu entsorgen. Dieses Recht sollte bei einer Veräußerung des dem Beklagten verbliebenen Grundstücks erlöschen.
Im Jahr 2000 wurden die Kläger von dem Jugendherbergswerk, welches sich zwischenzeitlich mittels einer Privatleitung an die Trinkwasserversorgung einer mehrere Kilometer entfernten Stadt angeschlossen hatte, aufgefordert, sich um eine Eigenwasserversorgung zu kümmern. Das Wasser aus der bisher von dem Jugendherbergswerk genutzten Quelle lässt sich nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts nur nach einer Aufbereitung als Trinkwasser verwenden. Ein 2002 geschlossener Vertrag, mit dem das Jugendherbergswerk den Klägern die Nutzung ihrer Leitungen und Anlagen zunächst gestattete, wurde von diesem Ende 2008 gekündigt. Die zuständige Gemeinde lehnte einen Anschluss des Grundstücks der Kläger an das öffentliche Leitungsnetz ab. Das Nachbargrundstück wurde zwischenzeitlich an einen Dritten verkauft.
Gestützt auf die Behauptung, sie hätten erstmals nach Abschluss des Kaufvertrages erfahren, dass das Grun[…]


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