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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sorgerecht (elterliches) – Beachtung in der Kirche

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OVG NRW
Az: 19 E 307/10
Beschluss vom 28.05.2010

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die im Wege der einstweiligen Anordnung beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdevortrag des Antragstellers lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Weder dieser Vortrag noch sein erstinstanzliches Vorbringen lässt erkennen, dass die ……… schule das elterliche Sorgerecht des Antragstellers für seine Tochter….. nicht anerkennt oder nicht hinreichend beachtet.
Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat nur Veranlassung, auf den erstinstanzlich angekündigten Antrag zu 1.b. näher einzugehen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Zugang zu seinem Kind zu gewähren und dieses an ihn herauszugeben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verantwortlichen der Schule und der offenen Ganztagsbetreuung das Umgangsrecht des Antragstellers in der Ausgestaltung beachten, die ihm der Antragsteller und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau durch die Vereinbarung des Umgangsrechts vom 4. 8. 2009 gegeben haben; danach verbringt ihre gemeinsame Tochter außerhalb der Ferien die Wochenenden beim Vater, beginnend mit Schulschluss am Freitag bis zum Schulbeginn am Montag, und liegt ihr Lebensmittelpunkt in der jetzigen Wohnung der Mutter. Nach der Stellungnahme der Schule vom 8.2.2010, der der Antragsteller nicht widersprochen hat, lassen die Verantwortlichen der Schule und der offenen Ganztagsbetreuung dieser Umgangsregelung gemäß an Freitagen die Tochter vom Antragsteller oder von dessen Eltern von der Schule abholen; ebenso verfahren sie entsprechend der Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 21. 1. 2010 auch an sog. „Ersatztagen“ nach vorheriger Mitteilung der Ehefrau an die Schule.


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