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Flug: Bordgewalt des Flugkapitäns bei übermäßigem Alkoholkonsum von Passagieren

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LG Berlin, Az.: 84 S 105/13

Urteil vom 08.09.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 12. August 2013 -18 C 181/13- wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Solarisys/Bigstock

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs.1 ZPO).

II.

Die am 11. September 2013 eingegangene Berufung des Klägers gegen das ihm am 16. August 2013 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 12. August 2013 -18 C 181/13- ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Berufungsfrist des § 517 ZPO gewahrt worden und das Rechtsmittel ist auch mit einem weiteren, am 9. Oktober 2013 per Telefax eingegangenen Schriftsatz binnen der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO form – und fristgerecht begründet worden.

In der Sache hatte die Berufung des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch keinen Erfolg, weil der Kläger die Beklagte zu Unrecht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem zwischen den Parteien unstreitig getroffenen Transportvertrag und aus Delikt wegen der Vorfälle am 1. Oktober 2012 auf dem Flug von Berlin nach Riga in Anspruch nimmt sowie ebenfalls keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Beklagte die beim Einchecken in Berlin Tegel verlangte Gebühr für aufgegebenes Gepäck von 60 € erstattet und ihn von den außergerichtlichen Kosten seiner Rechtsanwälte freistellt.

Im einzelnen gilt folgendes: Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass es im Verlauf des Linienflugs von Berlin nach Riga, und zwar kurz vor der Landung, zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, der Zeugin Stefanie Z und dem Bordpersonal der Beklagten, insbesondere der als Zeugin vernommenen Flugbegleiterin J, kam, und dass dieser Vorfall dazu führte, dass der Beklagte und die Zeugin Stefanie Z unmittelbar nach der Landung beim Verlassen des Flugzeuges von der lettischen Polizei auf eine in der Nähe des Flughafens gelegene Polizeistation mitgenommen und dann für eine Nacht in Gewahrsam[…]


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