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Fristlose Mietvertragskündigung aufgrund Ruhestörungen

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Räumung trotz mehrmaliger Ruhestörung: Mieter erhalten Fristverlängerung
Im Falle eines Mietverhältnisses, das aufgrund wiederholter Ruhestörungen und daraus resultierender fristloser Kündigungen von Seiten der Vermieter gekündigt wurde, hat das Amtsgericht Essen eine Entscheidung getroffen. Die Mieter erhielten eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2023.

Direkt zum Urteil Az: 138 C 93/22 springen.

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Hintergrund des Falles: Abmahnungen und Kündigungen wegen Ruhestörung
Die Parteien hatten am 01.04.2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung in E. geschlossen. Aufgrund von nächtlichen Ruhestörungen zwischen dem 02.08. und 12.08.2020 wurde der Beklagte zu 2) am 14.08.2020 von den damaligen Vermietern abgemahnt. Trotz der Abmahnung kam es zu weiteren Ruhestörungen, woraufhin die Kläger die Beklagten am 12.05.2021 erneut abmahnten und auf einen Vorfall in der Nacht vom 10. auf den 11.05.2021 verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.02.2022 kündigten die Kläger das Mietverhältnis gegenüber den Beklagten wegen weiterer Ruhestörungen fristlos mit sofortiger Wirkung zum 28.02.2022 und hilfsweise ordentlich zum 31.05.2022. Die Kläger bezogen sich auf mehrere Vorfälle Ende Januar und Anfang Februar 2022, bei denen es zu lauter Musik, lauten Gesprächen, Dartspielen und Streitgesprächen kam. Die Beklagten räumten die Wohnung jedoch nicht.
Weitere fristlose Kündigung während des laufenden Verfahrens
Innerhalb des laufenden Verfahrens sprachen die Kläger durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2022 eine erneute fristlose Kündigung aus und beriefen sich auf weitere Vorfälle im Mai und September 2022, bei denen lautstarke Gespräche, Grölen, Lachen und Streitigkeiten auf dem Balkon, der offenen Wohnzimmertür und auf der Straße stattfanden. Zudem beriefen sie sich auf zwei Vorfälle am 17.09.2021.
Das Urteil des Amtsgerichts Essen
Das Amtsgericht Essen hat im Urteil vom 15.03.2023 (Az.: 138 C 93/22) entschieden, das Versäumnisurteil vom 23.11.2022 aufrechtzuerhalten und den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2023 zu gewähren. Die Beklagten wurden zudem dazu verurteilt, die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8000,00 EUR abwenden können, wenn[…]


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