OLG Hamm – Az.: 20 U 92/20 – Urteil vom 07.09.2020
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung einer restlichen Versicherungsleistung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Hausratversicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 26.08.2020 (Bl. 56 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II) greifen nicht durch.
1.
Der Kläger hat keinen weitergehenden vertraglichen Anspruch.
Soweit nach dem Versicherungsfall vom 12.07.2019 ein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung bestand, ist dieser aufgrund der von der Beklagten bereits erbrachten Zahlung durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu, weil die nach der Behauptung des Klägers entwendenden Wertsachen und das Bargeld schon nach dessen eigenem Vorbringen nicht gemäß § 28 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (im Folgenden: VHB 2005, Bl. 45 ff. des elektronischen Anlagenbandes zum Schriftsatz vom 10.03.2020) in einem Tresor aufbewahrt wurden.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Regelung in § 28 Nr. 3 VHB 2005 wirksam ist.
Sie stellt eine primäre Risikobeschreibung dar, die weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist noch den Versicherungsnehmer unangemessen gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983 – IVa ZR 111/81, r+s 1983, 102, juris Rn. 18 ff.; Senat, Beschluss vom 31.08.2016 – 20 U 69/16, r+s 2017, 21, juris Rn. 57 und Beschluss vom 03.05.2013 – 20 U 247/12, r+s 2013, 439; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2017 – 5 U 162/16, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2016 – 9 U 127/16, VersR 2017, 612).
Dagegen wendet sich die Berufung auch nicht.
2.