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Versetzung – Direktionsrecht des Arbeitgebers – Interessenabwägung

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Versetzung im Arbeitsrecht: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers und die Interessenabwägung
Das Arbeitsgericht Köln hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es um das Direktionsrecht des Arbeitgebers und die damit verbundene Versetzung einer Mitarbeiterin ging. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Frage, ob die Versetzung der Klägerin durch den Arbeitgeber rechtens war und ob die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ca 1889/19 >>>

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Vertragsklauseln und das Direktionsrecht
Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthielt eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumte, die Klägerin auch in anderen zumutbaren Tätigkeiten oder in einem anderen Werksbereich zu beschäftigen. Diese Klausel ist im Kontext des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu sehen, welches ihm erlaubt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen, solange diese nicht durch andere Regelungen festgelegt sind. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihre Versetzung politisch motiviert und nicht gleichwertig zu ihrer vorherigen Position war.
Gründe für die Versetzung
Die Beklagte argumentierte, dass die Versetzung aufgrund eines Personalüberhangs im ursprünglichen Werk der Klägerin notwendig war. Dies wurde durch eine Informationsveranstaltung für alle Mitarbeiter des Werks untermauert. Zudem wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß über die geplante Versetzung informiert und stimmte dieser zu.
Glaubwürdigkeit und Beweislage
Ein Zeuge, der Personalleiter der Beklagten, bestätigte den ordnungsgemäßen Ablauf der Informations- und Anhörungsprozesse. Seine Aussagen wurden als glaubhaft und konsistent bewertet, wobei seine Position als Personalleiter keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen ließ.
Abwägung der Interessen und Schlussfolgerungen
Die Versetzung der Klägerin wurde als verhältnismäßig und angemessen betrachtet, insbesondere da ihre Einkommens- und Lebensverhältnisse durch die Versetzung unverändert blieben. Zudem wurde festgestellt, dass die neue Tätigkeit der Klägerin als „Lageristin 4“ der vorherigen Position als „Operator 3“ gleichwertig war. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass ihre Versetzung politisch motiviert war, insbesondere da auch andere Mitarbeiter vor ihr versetzt wurden.

Insgesamt bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Versetzung der Klägerin und wies darauf hin, dass die vertraglichen Rege[…]


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