OLG Brandenburg – Az.: 1 W 3/22 – Beschluss vom 10.02.2022
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert der Beschwerde wird auf 5.721,60 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Jagdpachtvertrag. Die Klägerin verpachtete dem Beklagten am 1. April 2010 das Jagdausübungsrecht für einen Jagdbezirk, dessen Fläche im Vertrag mit etwa 745 ha angegeben wurde. Der Beklagte behauptet unter anderem, die tatsächliche Größe des verpachteten Jagdbezirks sei kleiner als im Vertrag genannt.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. September 2020 ordnete die Einzelrichterin des Landgerichts Frankfurt (Oder) am 18. November 2020 die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Größe der bejagbaren Fläche an. Zuständige Richterin war zu diesem Zeitpunkt die dem Landgericht zugewiesene Richterin (###). Am 11. August 2021 schrieb die seinerzeit noch zuständige Richterin (###) die untere Jagdbehörde an und ersuchte diese um Amtshilfe. Sie übersandte eine Karte und fragte an, ob der auf der Karte eingezeichnete Grenzverlauf den streitgegenständlichen Jagdbezirk umfasse.
Unter dem 7. Oktober 2021 erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit zu dem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Zuständige Richterin war zu diesem Zeitpunkt die dem Landgericht zugewiesene Richterin (###). Die zuvor zuständige Richterin (###) ist seit dem 1. September 2021 am Amtsgericht ### tätig.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2021 lehnte der Beklagte die „verfahrensleitende“ Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führt er aus, das Gericht habe mit der Nachfrage vom 11. August 2021 bei der unteren Jagdbehörde seine Befugnisse überschritten und seine Unabhängigkeit verletzt, da es – bei Geltung des Beibringungsgrundsatzes – von Amts wegen Ermittlungen angestellt habe. Ohne diese Anfrage wäre es der Klägerin nicht möglich gewesen, den für eine Begutachtung erforderlichen Sachverhalt schlüssig darzulegen.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch – nachdem es den Beklagten vorab darauf hingewiesen hatte, dass zwischenzeitlich ein Dezernatswechsel stattgefunden hat – durch Beschluss vom 7. Januar 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem die abgelehnte Richterin […]