Amtsgericht Hohenschönhausen
Az.: 2 C 381/05
Urteil vom 05.09.2006
Leitsatz:
Wenn aus einem Kraftfahrzeug ein fest eingebautes Original-Navigationssystem entwendet wird, bestimmt sich die Kaskoentschädigung nach dem Kaufpreis eines neuen Gerätes bei einem Vertragshändler des Kraftfahrzeugherstellers.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 912,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.09.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten u.a. eine Kfz-Teilkasko-Versicherung für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen:
Das Fahrzeug wurde am 14.9.2004 aufgebrochen. Der/die Täter entwendeten u.a. das in das Fahrzeug fest eingebaute Original-Navigationssystem. Der Kläger hat in einer Werkstatt ein neues Gerät einbauen lassen. Die Beklagte hat von dem Nettobetrag des Gerätes (Rechnung vom 28.9.04) in Höhe von 2.262,40 Euro lediglich 1.350,00 Euro als angegebene Zeitwertentschädigung erstattet.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Differenz und bezieht sich insbesondere auf § 13 Abs. 5 AKB und behauptet, dass ein Gerät gleichen Typs ohnehin nicht gebraucht zu erwerben sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 912,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Klagezustellung an den Kläger zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklage meint, sie habe lediglich den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Das ergäbe sich aus § 13 Abs. 1 der AKB. Ein gebrauchtes Gerät könne der Beklagte über Autoverwertfirmen oder über das Internet, z.B. e-bay de[…]