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Tragwerkplanerhaftung – Pflicht zur Zusammenstellung der erforderlichen Lasten

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OLG Stuttgart – Az.: 12 U 24/19 – Urteil vom 26.11.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21.12.2018, Az. 4 O 122/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 185.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

1. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Tragwerksplanung durch die Beklagte.

Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

2. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Klägerin Ziff. 2 im Wege der Drittschadensliquidation Schäden des Klägers Ziff. 1 in Form von bezahlten Vorschüssen geltend macht. Die Beklagte, die als Liquidationsgesellschaft weiter hafte, habe eine statisch nicht sichere Tragwerksplanung erstellt, für deren Folgen sie nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts und der Drittschadensliquidation auf Schadensersatz hafte. Der Schaden belaufe sich derzeit auf den für die Erstellung einer korrekten Statik notwendigen Betrag von 78.571,43 €, den der Kläger Ziff. 1 verauslagt habe. Darüber hinaus seien sämtliche weiteren entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen, Schäden und Folgeschäden zu ersetzen, die sich aus der mangelhaften Statik ergäben. Die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen, da sie insoweit eine Verzichtserklärung abgegeben habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 2.1.2019 zugestellte Urteil am 31.1.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 1.3.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.

Die Beklagte trägt vor, die ursprünglich beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht mehr existent. Die Gesellschafter seien persönlich verklagt. Die Klägerseite habe das Passivrubrum dahin modifiziert, dass das Ingenieurbüro B und M, Inhaber A. B. und G. M. verklagt[…]


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