Wer haftet bei Schäden durch Hochwasser und Starkregen?
Wasser kann verheerende Schäden anrichten, wie jüngst die Opfer der Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bitter erfahren mussten. Mit den auftretenden Schäden gehen natürlich auch stets eine wahre Vielzahl von Fragen einher. Gerade bei denjenigen Personen, die in einem Mietverhältnis als Mieter oder Vermieter stehen, ist die Fragestellung aktuell, wer denn für die Schäden haftet und welche Rechte eigentlich Vermieter und Mieter im Zusammenhang mit den Hochwasserschäden haben.
Schäden, die durch Hochwasser an Immobilien auftreten, müssen grundsätzlich durch den Eigentümer der Immobilie beseitigt werden. In einem Mietverhältnis ist der Eigentümer für gewöhnlich auch der Vermieter.
(Symbolfoto: Von lassedesignen/Shutterstock.com)Im Zusammenhang mit den Schäden kann ein Mieter auch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietobjekt nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr nutzbar ist. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass Überflutungen bzw. Hochwasser aus mietrechtlicher Sicht nicht als höhere Gewalt anzusehen sind. Vielmehr handelt es sich dabei um wiederkehrende Naturereignisse der „normalen“ Art. Ein Mieter kann dementsprechend unter Umständen sowohl Schadensersatz als auch eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Wie ist es mit der Beseitigung der Schäden in Wohnungen oder Immobilien, wer ist verantwortlich?
Die Verantwortung zur Beseitigung der Wohnungsschäden bzw. Immobilienschäden liegt grundsätzlich bei dem Eigentümer, da dieser dem Mieter die Wiederherstellung von dem ursprünglich vorherrschenden Zustand des Mietobjekts aus dem Mietvertrag heraus schuldet. Hierbei gilt jedoch als Vergleichszeitpunkt derjenige Zeitpunkt, der bei dem Beginn des Mietverhältnisses vorherrschte.
Ein Mieter hat aus dem Mietvertrag heraus die Verpflichtung, dem Vermieter vorhandene Schäden auch anzuzeigen. Versäumt der Mieter diese Pflicht, so kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Vermieters ergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich durch das Mietermeldeversäumnis der Schadenumfang erhöht.
Zu den Pflichten d[…]