VG Düsseldorf – Az.: 14 K 1666/19 – Urteil vom 28.04.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE und C1E.
Der Beklagten wurde durch eine Vorsprache des Klägers am 28. September 2019 bekannt, dass der Kläger am 22. Juli 2018 einen Schlaganfall erlitten hatte. Da der Kläger Berufskraftfahrer ist, wollte er wissen, ob er wieder fahren dürfe. Der Kläger legte einen Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik „S. -T. -L. “ in O. vor, demzufolge er sich vom 20. August 2018 bis zum 17. September 2018 dort in stationärer Behandlung befunden habe. Der Bericht führt unter anderem wörtlich aus:
„Zum Zeitpunkt der Entlassung zeigte sich bei Herrn X. kein fokal neurologisches Defizit. Es ließen sich lediglich leichtgradige Defizite in der basalen Aufmerksamkeitsaktivierung sowie der geteilten Aufmerksamkeit objektivieren. … Therapieempfehlungen: hausärztliche Weiterbetreuung; Kontrolle kardiovaskulärer Risikofaktoren, ggf. Anpassung der Medikation. Aufgrund des Schlaganfalls ist es Herrn X. nicht möglich, in seine vorherige berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer zurückzukehren. Wir empfehlen die Initiierung einer innerbetrieblichen Umsetzung. Vor Wiederaufnahme der privaten Fahrtätigkeit praktische Fahrprobe in einer dafür zugelassenen Fahrschule.“
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Anordnung vom 28. September 2018 auf, bis zum 2. Dezember 2018 ein verkehrsmedizinisches Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Das Gutachten sollte zu den Fragen einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 im Hinblick auf folgende Fragen Stellung nehmen:
„Ist die kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit erfolgreich therapiert? Ist das akute Ereignis abgeklungen? Besteht eine Rückfallgefahr?
Ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Tätigkeit als Berufskraftfahrer) ausnahmsweise trotz des Hirninfarktes gegeben?
Besteht eine ausreichende Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gru[…]