Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 6 Ta 22/08, Beschluss vom 05.02.2008
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.11.2007 – 3 Ca 1522 b/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der 1954 geborene Kläger trat am 01.12.1991 als Elektroniker in die Dienste der Beklagten. Bei ihr sind fünf Vollzeitkräfte, eine Teilzeitkraft sowie neun geringfügig Beschäftigte tätig. Der Kläger ist mit einem Grad von 80 % schwerbehindert.
Nachdem das Integrationsamt des Kreises P. am 27.06.2007 die Zustimmung zur Kündigung des Klägers erteilt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.07.2007 zum 31.01.2008. Der Geschäftsführer der Beklagten übergab dem Kläger das Kündigungsschreiben im Klinikum E…. Dort befand sich der Kläger in der Zeit vom 24.06. bis 02.08.2007 aufgrund einer Suchttherapie in stationärer Behandlung. Ab dem 02.08.2007 war der Kläger im Haus E… in W… untergebracht, bevor er Mitte September 2007 zur Rehabilitation in die Klinik in L… überstellt wurde.
Mit Klageschrift vom 27.08.2007, die am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung und beantragt gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
Zur Begründung hat er ausgeführt, bei Übergabe des Kündigungsschreibens habe er dessen Auswirkungen nicht überblicken können. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage gewesen, sich rechtsanwaltlicher Hilfe zu bedienen. Erst am 23.08.2007 habe ihm ein Mitarbeiter des Hauses E… darauf hingewiesen, dass er eventuell gerichtliche Schritte gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einlegen müsse.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2007 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht im Einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Klageerhebung gehindert war. Allein das Vorliegen eines Krankenhaus- oder Klinikaufenthaltes rechtfertige noch keine nachträgliche Zulassung. Vielmehr hänge dies von den konkr[…]