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Kfz-Diebstahl – Kaskoentschädigung

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 4 U 171/06
Urteil vom 27.06.2007

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Versicherungsleistungen nach einem Kfz-Diebstahl geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen … 2200, welches bei der Beklagten unter Geltung der AKB bei einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro kaskoversichert ist. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz des ihr durch eine Entwendung des Fahrzeuges entstandenen Schadens.

Am 26.09.2005 wurde der Kilometerzähler des Pkw der Klägerin bei einer Laufleistung von 44.475 km ausgetauscht. Am 11.11.2005 wurde im Rahmen einer Hauptuntersuchung gemäß 29 StVO ein Kilometerstand von 10.071 km festgehalten.

Am 26.09.2005 erlitt das Fahrzeug einen Unfallschaden hinten links, dessen Reparaturkosten sich auf 2.746,81 Euro beliefen. Der Schaden wurde repariert, die Reparaturrechnung datiert auf den 28.10.2005.

Die Klägerin erstattete am 14. November 2005 bei der Sicherheitszentrale der Ford-Werke und bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls.

Die Beklagte übersandte der Klägerin nach deren Verlustmeldung einen Fragebogen, den die Klägerin am 16.11.2005 ausgefüllt und unterzeichnet hat. In dem Fragebogen gab die Klägerin die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entwendung mit ca. 45.000 km an. Tatsächlich belief sich die Laufleistung auf ca. 54.000 km. Ferner gab die Klägerin nicht an, dass das Fahrzeug am 26.09.2005 einen inzwischen reparierten Unfallschaden aufwies, sondern setzte bei den entsprechenden Fragen Ziffer 11 und 12 jeweils einen schräg verlaufenden Strich (Streichung) ein.

Zwischen[…]


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